Ab 21. Juli 2026: Neue Förderbedingungen für den Heizungstausch

Die Bundesregierung hat eine Reform der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) beschlossen. Die neuen Konditionen gelten ab dem 21. Juli 2026 — betroffen sind insbesondere Wärmepumpen und Biomasseanlagen.

Was ändert sich?

Die Förderhöchstbeträge werden schrittweise abgesenkt — künftig alle sechs Monate. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird reduziert, der Einkommensbonus stärker gestaffelt. Neu eingeführt wird ein Familienzuschlag für Haushalte mit minderjährigen Kindern.

Wer profitiert von den neuen Regeln?

Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 50.000 €, Familien mit minderjährigen Kindern sowie Eigentümer besonders sanierungsbedürftiger Gebäude können von der neuen Staffelung profitieren.

Was gilt für laufende Anträge?

Wer bis zum 20. Juli 2026 bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) erhalten hat, kann seinen Antrag noch zu den bisherigen Konditionen stellen. Wer die Förderzusage erst ab dem 21. Juli erhält, fällt unter die neuen Bedingungen.

Übergangsregelung 9.–20. Juli 2026

In diesem Zeitraum ist es vorübergehend nicht möglich, eine neue BzA auszustellen. Beratungstermine können weiterhin gebucht werden — die BzA-Erstellung ist ab dem 21. Juli wieder möglich. Am grundsätzlichen Ablauf ändert sich nichts: Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt der Förderzusage begonnen werden.

Unsere Empfehlung

Da die förderfähigen Höchstbeträge künftig regelmäßig sinken, lohnt es sich, geplante Vorhaben nicht aufzuschieben. Wir bereiten in den kommenden Wochen bereits alles vor, damit nach dem 21. Juli zügig gestartet werden kann.

Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung — rufen Sie uns an oder buchen Sie einen Beratungstermin.

Die neue Heizungsförderung auf einen Blick

KfW 458 · Stand Juli 2026 · Alle Angaben unter Vorbehalt

Fördersatz Ab 21.07.2026 Ab 01.02.2027
Förderhöchstbetrag
  • 28.000 € für die 1. Wohneinheit
  • 15.000 € für die 2.–6. Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
−750 € alle 6 Monate ↘
  • 27.250 € für die 1. Wohneinheit
  • 15.000 € für die 2.–6. Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
Grundförderung 30 % 30 %
Ab Q1 2027: 15 % für Nicht-EU-Wärmepumpen
Klimageschwindig­keitsbonus 16 % −4 % alle 6 Monate ↘ 12 %
Einkommensbonus
  • 40 % bei Jahreseinkommen bis 30.000 €
  • 30 % bei Jahreseinkommen bis 40.000 €
  • 10 % bei Jahreseinkommen bis 50.000 €
bleibt gleich
Neue Förderungen ab 21.07.2026

Wertschöpfungsbonus (ab Q1 2027)

Die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt werden, wird auf 15 % gesenkt. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU produziert werden, wird der Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 % gewährt — die Förderung bleibt damit bei 30 %.

Familienzuschlag

Wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, erhöht sich die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommens um 10.000 €.

Neuer Förderhöchstsatz (bis zu 80 %)

Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € (inkl. Familienzuschlag) oder bis zu 30.000 € (ohne Familienzuschlag) beträgt die Obergrenze künftig bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. In allen anderen Fällen bleibt die Deckelung bei 70 %.

Entfallen zum 21.07.2026: Der Effizienzbonus (+5 %) und der Emissionsminderungszuschlag werden abgeschafft.
Übergangsregelung: Wer bis zum 20. Juli 2026 eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) erhalten hat, kann seinen Antrag noch zu den bisherigen Konditionen stellen. Vom 9.–20. Juli 2026 ist die Ausstellung neuer BzA vorübergehend nicht möglich. Ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Konditionen und BzA können wieder ausgestellt werden.
ℹ️
Orientierungsrechner ohne Gewähr. Die Ergebnisse basieren auf dem KfW-Merkblatt 458 Stand 12/2025 und den voraussichtlichen Förderrichtlinien ab 21.07.2026. Für eine verbindliche Förderberatung steht Ihnen IBF persönlich zur Verfügung — kostenloses Erstgespräch anfragen.
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Als zugelassener Energie-Effizienz-Experte stellen wir BzA und BnD — und begleiten Sie bis zur Auszahlung.