Seit 21. Juli 2026: Neue Förderbedingungen für den Heizungstausch
Die Bundesregierung hat eine Reform der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) beschlossen. Die neuen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026 — betroffen sind insbesondere Wärmepumpen und Biomasseanlagen.
Was ändert sich?
Die Förderhöchstbeträge werden schrittweise abgesenkt — künftig alle sechs Monate. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird reduziert, der Einkommensbonus stärker gestaffelt. Neu eingeführt wird ein Familienzuschlag für Haushalte mit minderjährigen Kindern.
Wer profitiert von den neuen Regeln?
Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 50.000 €, Familien mit minderjährigen Kindern sowie Eigentümer besonders sanierungsbedürftiger Gebäude können von der neuen Staffelung profitieren.
Unsere Empfehlung
Da die förderfähigen Höchstbeträge künftig regelmäßig sinken, lohnt es sich, geplante Vorhaben nicht aufzuschieben.
Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung — rufen Sie uns an oder buchen Sie einen Beratungstermin.
Die neue Heizungsförderung auf einen Blick
Stand Juli 2026 · Alle Angaben unter Vorbehalt
| Fördersatz | Ab 21.07.2026 | Ab 01.02.2027 |
|---|---|---|
| Förderhöchstbetrag |
|
↘ −750 € alle 6 Monate
|
| Grundförderung | 30 % |
30 %
Ab Q1 2027: 15 % für Nicht-EU-Wärmepumpen
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| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % |
↘ −4 % alle 6 Monate
12 %
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| Einkommensbonus |
|
✓ bleibt gleich |
Wertschöpfungsbonus (ab Q1 2027)
Die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt werden, wird auf 15 % gesenkt. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU produziert werden, wird der Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 % gewährt — die Förderung bleibt damit bei 30 %.
Familienzuschlag
Wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, erhöht sich die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommens um 10.000 €.
Neuer Förderhöchstsatz (bis zu 80 %)
Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € (inkl. Familienzuschlag) oder bis zu 30.000 € (ohne Familienzuschlag) beträgt die Obergrenze künftig bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. In allen anderen Fällen bleibt die Deckelung bei 70 %.
