Seit 21. Juli 2026: Neue Förderbedingungen für den Heizungstausch

Die Bundesregierung hat eine Reform der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) beschlossen. Die neuen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026 — betroffen sind insbesondere Wärmepumpen und Biomasseanlagen.

Was ändert sich?

Die Förderhöchstbeträge werden schrittweise abgesenkt — künftig alle sechs Monate. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird reduziert, der Einkommensbonus stärker gestaffelt. Neu eingeführt wird ein Familienzuschlag für Haushalte mit minderjährigen Kindern.

Wer profitiert von den neuen Regeln?

Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 50.000 €, Familien mit minderjährigen Kindern sowie Eigentümer besonders sanierungsbedürftiger Gebäude können von der neuen Staffelung profitieren.

Unsere Empfehlung

Da die förderfähigen Höchstbeträge künftig regelmäßig sinken, lohnt es sich, geplante Vorhaben nicht aufzuschieben.

Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung — rufen Sie uns an oder buchen Sie einen Beratungstermin.

KfW 458 · Heizungsförderung

Die neue Heizungsförderung auf einen Blick

Stand Juli 2026 · Alle Angaben unter Vorbehalt

Fördersatz Ab 21.07.2026 Ab 01.02.2027
Förderhöchstbetrag
  • 28.000 € für die 1. Wohneinheit
  • 15.000 € für die 2.–6. Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
↘ −750 € alle 6 Monate
  • 27.250 € für die 1. Wohneinheit
  • 15.000 € für die 2.–6. Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
Grundförderung 30 % 30 %
Ab Q1 2027: 15 % für Nicht-EU-Wärmepumpen
Klimageschwindigkeitsbonus
16 %
↘ −4 % alle 6 Monate
12 %
Einkommensbonus
  • 40 % bei Jahreseinkommen bis 30.000 €
  • 30 % bei Jahreseinkommen bis 40.000 €
  • 10 % bei Jahreseinkommen bis 50.000 €
✓ bleibt gleich
Neue Förderungen ab 21.07.2026
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Wertschöpfungsbonus (ab Q1 2027)

Die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt werden, wird auf 15 % gesenkt. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU produziert werden, wird der Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 % gewährt — die Förderung bleibt damit bei 30 %.

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Familienzuschlag

Wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, erhöht sich die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommens um 10.000 €.

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Neuer Förderhöchstsatz (bis zu 80 %)

Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € (inkl. Familienzuschlag) oder bis zu 30.000 € (ohne Familienzuschlag) beträgt die Obergrenze künftig bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. In allen anderen Fällen bleibt die Deckelung bei 70 %.

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Entfallen zum 21.07.2026: Der Effizienzbonus (+5 %) und der Emissionsminderungszuschlag werden abgeschafft.
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Orientierungsrechner ohne Gewähr. Die Ergebnisse basieren auf dem KfW-Merkblatt 458 Stand 12/2025 und den voraussichtlichen Förderrichtlinien ab 21.07.2026. Für eine verbindliche Förderberatung steht Ihnen IBF persönlich zur Verfügung — kostenloses Erstgespräch anfragen.
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